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Erklärung

Wir ersparen Ihnen lediglich die höheren Kosten (z.b. Übersetzungen) und jegliche Behördengänge. Durch Partnerschaft unsere Geschäftsstelle mit den Behörden vor Ort fallen einige Formalitäten weg. Alles weitere wird Ihnen bei bestätigter Anfrage erklärt!

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(Auszug aus der Botschaft)
Information - über die befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Polen

Die rechtliche Grundlage für die befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen bildet das Ausländergesetz vom 13 Juni 2003 (Gesetzblatt Nr. 128 Pos. 1175 vom 2003) sowie die Verordnung des Ministers für Innere Angelegenheiten und Verwaltung der Republik Polen vom 5.08.03 (Gesetzblatt Nr. 147 Pos. 1435 vom 2003).

Grundvoraussetzungen

- Die befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen wird von dem für die künftige polnische Wohnsitznahme zuständigen Wojewoden erteilt, sofern nachgewiesen werden kann, daß ein längerer Aufenthalt als 3 Monate erforderlich ist.

- Ein längerer Aufenthalt als 3 Monate kann begründet werden mit:

- einer bereits erteilten Arbeitserlaubnis für die Republik Polen,

- einer gewerblichen Tätigkeit in Polen,

- der Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung in Polen,

- der Eheschließung mit einem/einer polnischen Staatsangehörigen oder mit einer   Person, die über eine Niederlassungsgenehmigung für die Republik Polen verfügt.

- Die befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen wird gewöhnlich für die   Dauer von zwei Jahren erteilt. Sie kann im Höchstmaß für die Dauer von zehn Jahren   verlängert werden.

- Eine fünfjährige ununterbrochene Wohnsitznahme in der Republik Polen auf der   Grundlage der befristeten Aufenthaltsgenehmigung ist eine der Voraussetzungen für   die Erteilung der Niederlassungsgenehmigung.

- Der Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung kann auch bei dem örtlich zuständigen   Konsul zwecks Weiterleitung an den Wojewoden eingereicht werden.

Erforderliche Unterlagen:

- Folgende Unterlagen sind bei der Beantragung einer befristeten   Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Polen erforderlich:

1. Antrag (lesbar und vollständig ausgefüllt) in zweifacher Ausfertigung -
  Wniosek o udzielenie zezwolenia na zamieszkanie na czas oznaczony,

2. zwei Lichtbilder (4,5 cm x 3,5 cm),

3. Nachweis über eine gesicherte Einnahmequelle bzw. über die verfügten Eigenmittel,

4. Nachweis über die Regelung sämtlicher Steuerverpflichtungen im Herkunftsland,

5. Führungszeugnis,

6. Geburtsurkunde,

7. Heiratsurkunde,

8. Kopie des gültigen Reisepasses oder Reisedokuments.

9. Einkommenserklärung bzw. Dokumente aus denen hervorgeht, wie die Wohn- und   Unterhaltkosten in Polen bestritten werden.

Wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit einer für Polen erteilten Arbeitserlaubnis beantragt, so sind ferner einzureichen:

- die vom Wojewoda erteilte Arbeitserlaubnis (przyrzeczenie zatrudnienia),

- eine Bescheinigung oder sonstiges Dokument, aus dem hervorgeht, daß   Antragsteller/in für die Aufnahme seiner/ihrer Arbeit bzw. sonstigen Erwerbstätigkeit   in Polen keine Genehmigung des Wojewoden bedarf.

Wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit in Polen beantragt, so sind ferner einzureichen:

- ein Handelsregisterauszug jüngeren Datums,

- eine notarielle Urkunde über die Errichtung der Gesellschaft,

- ein Nachweis des zuständigen Finanzamtes über die Regelung sämtlicher   Steuerverpflichtungen gegenüber der Republik Polen,

- Wird die befristete Aufenthaltsgenehmigung im Zusammenhang mit der Aufnahme   oder Fortsetzung der Ausbildung in Polen beantragt, so hat der Ausländer eine   Bescheinigung über die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Ausbildung, in der auch   die Regelausbildungszeit genannt wird, vorzulegen.

Zusätzliche Erläuterungen:

- Es werden nur vollständig eingereichte Anträge bearbeitet.

- Sämtliche Fragen im Antragsvordruck sind zu beantworten und ausführlich zu
  begründen.

- Den Unterlagen in deutscher Sprache sind beglaubigte Übersetzungen ins Polnisch
  beizufügen.


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